Chancen und Pflichten
Die vorliegenden zwei Abschnitte fassen zusammen, welche Chancen und Verpflichtungen sich durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG), dem Eneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), sowie dem Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetz (KSKAG-BW) ergeben. Die Zusammenfassung legt die Schwerpunkte auf die Hausmodernisierung und den Heizungstausch.
Die vorliegenden Informationen wurden vom Klimaschutzmanagement der Stadt Offenburg (Stand September 2024) zusammengestellt. Angesichts der umfassenden und sich stetig in Veränderung befindenden Gesetzeslage und Förderlandschaft, kann diese Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie soll Ihnen zu einem ersten Überblick verhelfen – ein*e Energieberater*in unterstützt Sie gerne bei Ihrem eigenen konkreten Vorhaben.
Aktuelle Informationen finden Sie auf www.zukunftbau.de und www.energiewechsel.de.
bei der Hausmodernisierung
Ihr Haus ist in die Jahre gekommen?
Eine anstehende Instandhaltungsmaßnahme am Haus ist der perfekte Moment, die Energieeffizienzbrille aufzusetzen und die eigene Immobilie mal genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn: Wenn das Gerüst erst einmal steht, lassen sich geplante Arbeiten am Haus oft mit anderen sinnvollen Aktivitäten, wie zum Beispiel Wärmeschutzmaßnahmen, verbinden. Diese werden aktuell mit bis zu 20 Prozent über die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) bezuschusst.
Tipp: Die BEG fördert nicht nur die Sanierungsarbeiten an sich, sondern auch Umfeldmaßnahmen, d.h. Nebenarbeiten und -kosten, die bei der Sanierung anfallen. Dazu gehören unter anderem Rüstarbeiten, Entsorgung alter Baukomponenten – auch Sonderabfälle – oder Wiederherstellungsarbeiten, wie Putz- und Malerarbeiten.
Muss mein Dach gedämmt sein?
Das GEG beinhaltet die sogenannte Nachrüstpflicht. Diese schreibt vor, dass der oberste beheizte Wohnraum gedämmt sein muss. Ist Ihr Dachgeschoss ungeheizt, können Sie selbst entscheiden, ob Sie die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen wollen. Zu beachten ist, dass bei der Nachrüstpflicht Mindestdämmstärken gelten, die einzuhalten sind! Ausnahme: Sie sind Eigentümer*in eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Sie seit Januar 2002 oder länger selbst bewohnen.
Tipp: Wenn eine Dachsanierung ansteht, nutzen Sie das Zeitfenster, verpassen Sie Ihrem Dach jetzt einen Wollpullover und lassen Sie sich die Maßnahme bezuschussen. Dank BEG-Förderung und Einsparungen bei den Energiekosten amortisiert sich die Investition nach wenigen Jahren.
Muss ich eine Photovoltaik-Anlage installieren?
Nach dem KSKAG-BW sind Sie bei „grundlegenden Dachsanierungen“, d.h. bei einer Kompletterneuerung der Dachabdichtung oder der Dacheindeckung, zur Installation einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) verpflichtet. Die Mindestgröße der zu realisierenden Anlage ermittelt Ihr Dachdeckerbetrieb in Abhängigkeit der verfügbaren solargeeigneten Flächen. Achtung: Die Strom-Einspeisevergütung, die Sie vom Netzbetreiber erhalten, ist niedriger als der Strompreis – legen Sie Ihre PV-Anlage also auf größtmöglichen Eigenverbrauch aus. Ausnahmen: Sie können eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installieren, Sie können das Dach an Dritte verpachten, oder Sie belegen statt des Dachs die Hausfassade oder eine andere Fläche in unmittelbarer Umgebung mit PV-Modulen.
Tipp: Photovoltaik und Gründach sind auf Flachdächern und leicht geneigten Dächern ein gutes Match! Die Verdunstungskälte der begrünten Dachfläche kühlt die Photovoltaik-Module und erhöht damit deren Wirkungsgrad.
Wann muss ich meine Fenster und Außentüren austauschen?
Aktuell gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch von Fenstern und Außentüren sowie der Dämmung der Kellerdecke. Diese Maßnahmen werden jedoch ebenfalls gefördert. Wenn Sie handwerklich einigermaßen geschickt sind, können Sie die Dämmung der Kellerdecke auch in Eigenleistung vornehmen und sich Materialien und Umfeldmaßnahmen über die BEG fördern lassen. Achtung: Betrachten Sie Fenster und Außentüren immer im Zusammenhang mit der umliegenden Außenfassade! Denn: Haben die Wände einen schlechteren Wärmeschutz als die neuen Fenster, kann sich Feuchte aus der Luft an den Wänden niederschlagen. Im schlimmsten Fall begünstigt das entstehende Kondensat die Schimmelbildung. Tauschen Sie also Fenster und Außentüren ganz getreu dem Motto: Kleine Maßnahmen – große Wirkung.
Tipp: Glasintegrierter Sonnenschutz ist über die Einzelmaßnahme „Fenster“ förderfähig. Eine Förderung für die Installation außenliegender Sonnenschutzvorrichtungen, wie Fensterläden, Rollläden, Raffstores und Markisen, kann auch unabhängig vom Fenstertausch beantragt werden.
Muss ich meine Fassade dämmen?
Witterung und Umwelteinflüsse setzen der Fassade Ihres Hauses bestimmt zu. Wenn Sie Ihre Fassade lediglich streichen oder einen Riss im Putz austauschen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Wärmedämmung vorzunehmen. Als Hausbesitzer*in gehört der Fassadenanstrich alle 20 bis 30 Jahre aber wahrscheinlich zu Ihrer Routine. Deshalb gilt: Eventuell lässt sich mehr aus der Situation rausholen als lediglich die Instandhaltung und eine Verschönerung. In jedem Fall lohnt es sich, neben dem Angebot für den Anstrich auch eins für eine Wärmedämmung einzuholen und sich dann zu entscheiden. Aber: Erneuern Sie mehr als zehn Prozent vom Außenputz oder der Fassadenbekleidung verpflichtet Sie das GEG zur Dämmung. Dabei steht es Ihnen frei, welche Dämmstoffe Sie dafür einsetzen. Ausnahmen: Bauteile, die nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften, mindestens der zweiten Wärmeschutzverordnung (1984), erneuert worden sind.
Tipp: Eine gedämmte Fassade sorgt dafür, dass die Wärme im Winter im Haus und im Sommer draußen bleibt. Dieser Effekt lässt sich durch eine Grünfassade noch verstärken – diese ist Kombination mit einer Dämmmaßnahme nach GEG ebenfalls förderfähig.
Brauche ich eine Lüftungsanlage?
Eine Lüftungsanlage ist im energetisch sanierten Altbau nicht verpflichtend. Sie kann jedoch eine sinnvolle Ergänzung darstellen, um Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden und die Gesundheit der Bewohner*innen nicht zu gefährden. Im Zweifelsfall hilft Ihnen ein vom Fachmann erstelltes Lüftungskonzept weiter. Dabei wird mit wenigen Eingaben gecheckt, ob eine Lüftungsanlage notwendig ist oder ob klassisches Fensterlüften ausreicht. Achtung: Der Lüftungscheck ist bei einer Förderung von Fenstertausch oder Dachsanierung verpflichtend. Ob Sie die empfohlenen Maßnahmen dann umsetzen, bleibt Ihnen überlassen.
Tipp: Lüftungsanlagen mit Wärme- oder Kälterückgewinnung sind über die BEG förderfähig.
Mit welcher Förderung kann ich rechnen?
Bis zu 20 Prozent Zuschuss sieht die BEG für die Umsetzung von Wärmeschutzmaßnahmen und Modernisierung der Anlagentechnik vor: 15 Prozent Basisförderung und fünf Prozent Bonus, wenn die geplante Maßnahme in Ihrem iSFP empfohlen wird. Unter Umständen lässt sich die Maßnahme auch über einen zinsgünstigen Ergänzungskredit bei der KfW finanzieren. Achtung: Bei der Durchführung der Einzelmaßnahmen zum Wärmeschutz besteht die Pflicht zur Beratung durch Energieeffizienz-Expert*innen. Die Liste finden Sie hier: www.energie-effizienz-experten.de
Über die Förderung der baulichen Maßnahmen hinaus sieht die BEG einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplan iSFP und für die Baubegleitung vor. Für jede dieser beiden Leistungen können Sie aktuell mit einem Zuschuss von bis zu 50 Prozent rechnen.
Außerdem unterstützt die Stadt Offenburg mit dem Förderprogramm bio.og Sie darüber hinaus bei der Umwandlung von befestigten Flächen oder grauen Schotterflächen in bunte und biodiverse Gärten sowie bei der Begrünung von Dächern und Fassaden. Mehr dazu: offenburg/bio.og
An wen wende ich mich bei weiteren Fragen?
Egal, was Sie mit Ihrem Haus vorhaben, lassen Sie sich im Vorfeld beraten! In Offenburg ist die erste Anlaufstelle die Ortenauer Energieagentur (OEA). Die bietet Ihnen eine unabhängige energetische Ersteinschätzung Ihres Gebäudes und seiner Technik sowie Information zu aktuellen Fördermöglichkeiten an. Dabei entstehen Ihnen erstmal keine bzw. nur minimale Kosten: Beratungen in den Räumen der OEA oder am Telefon werden komplett vom Ortenaukreis finanziert. Für eine Vor-Ort-Beratung bei Ihnen zuhause zahlen Sie einen Eigenanteil von 30 Euro. Als Angebot der Verbraucherzentralen wird die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finanziert.
Weitere Information: www.ortenauer-energieagentur.de.
Terminvereinbarung: Telefonisch unter 0781 924619-0 oder per E-Mail an info@ortenauer-energieagentur.de
beim Heizungstausch
Warum sollte ich mich mit dem Thema beschäftigen?
Um die Heizungsanlage zu erneuern, müssen Sie nicht warten, bis der Kessel aus dem letzten Loch pfeift. Mit einer modernen, effizienten Anlage und einem optimal eingestellten System reduzieren Sie Ihren Verbrauch und Ihre Kosten. Gleichzeitig profitieren Sie von einem erhöhten Wohnkomfort.
Bevor Sie eine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine neue fossile Heizung austauschen, lohnt es sich, zu prüfen, ob Sie langfristig mit einer anderen Lösung nicht besser aufgestellt sind.
Tipp: Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien sowie der Fernwärmeanschluss werden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst. Auch gefördert werden Umfeldmaßnahmen wie die Entsorgung des Altgeräts, die neue Warmwasserbereitung oder neue Heizkörper.
Wie heizen wir morgen?
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde in deutschen Städten vornehmlich mit Kohle, im ländlichen Raum mit Holz geheizt. Nach dem Zweiten Weltkrieg gewannen zunächst vor allem Öl- und später zunehmend Gaszentralheizungen an Gewicht. Öl und Gas waren günstig und scheinbar unbegrenzt verfügbar. Die erste Ölpreiskrise 1973 brachte zunächst Ernüchterung, dann erste Regelungen zur Energieeinsparung. Seit den 1990ern setzte sich die effiziente Brennwerttechnik durch. Und was kommt jetzt?
Derzeit befinden wir uns erneut in einer Zeit der Veränderung. Beginnen Sie deshalb lieber heute als morgen mit Ihren Überlegungen und Planungen für den Heizungstausch. Dabei sollten nicht allein die Anschaffungskosten Ihre Entscheidung für die neue Heizung bestimmen, sondern – neben Umweltüberlegungen – auch die Betriebskosten gerechnet über die gesamte Lebensdauer. Die sind zwar, wie auch die Energiepreise, von großen Unsicherheiten geprägt, es zeichnet sich jedoch ab, dass vor allem fossile Brennstoffe – unter anderem aufgrund der CO2-Bepreisung – teurer werden.
Muss ich meine Öl- oder Gasheizung ersetzen?
Wenn Ihre Heizung bereits ein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel ist, hat diese Bestandsschutz. Sie dürfen sie betreiben, bis sie komplett ausfällt und sich nicht mehr reparieren lässt.
Achtung: Das GEG legt fest, dass Konstanttemperaturkessel 30 Jahre nach Inbetriebnahme stillgelegt werden müssen. Diese erkennen Sie daran, dass sie keinen Außentemperaturfühler haben und entsprechend keinen witterungsgeführten Betrieb ermöglichen.
Ausnahme: Sie sind Eigentümer*in eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Sie seit Januar 2002 oder länger selbst bewohnen.
Tipp: Ein vorzeitiger Austausch kann sinnvoll sein, z.B. wenn Sie Dämmmaßnahmen am Gebäude vornehmen lassen und sich die Heizlast entsprechend verringert. Oder aber, um von der aktuell attraktiven Förderung zu profitieren.
Darf ich noch eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verbietet im Bestand nicht den Einbau von Öl- oder Gasheizungen. Es legt jedoch fest, dass in Kommunen bis 100.000 Einwohnern, also auch in Offenburg, bis zum 30. Juni 2028 neu eingebaute, mit Gas oder Öl betriebene, Heizungen mit einem steigenden Anteil erneuerbare Energien betrieben werden müssen. Als Erneuerbare Energien werden in diesem Zusammenhang u.a. Bio-Heizöl oder Biogas verstanden.
Achtung: In Baden-Württemberg müssen Sie schon seit einigen Jahren beim Heizungstausch einen Erneuerbare-Energien-Anteil von 15 Prozent des Wärmebedarfs nachweisen. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) erlaubt es jedoch, eine Photovoltaikanlage, baulichen Wärmeschutz, einen Sanierungsfahrplan, eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage und den Anschluss an ein Wärmenetz anteilig anzurechnen (Erfüllungsoptionen).
Tipp: Vor dem Einbau einer Brennstoff betriebenen Heizungsanlage muss eine Beratung durch eine fachkundige Person wie z.B. Energieberater*in, Handwerker*in oder Schornsteinfeger*in stattfinden. Bestehen Sie darauf!
Was ändert sich für mich am 1. Juli 2028?
Jede nach dem 30. Juni 2028 eingebaute neue Heizung muss mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden. Anerkannt werden der Anschluss an die Fernwärme, Solarthermie, Wärmepumpen, Biomasse, Bio-Heizöl, Biogas oder Wasserstoff und unter bestimmten Voraussetzungen auch Stromdirektheizungen, sowie die Kombination dieser Technologien. Für Heizungsanlagen, die vorher eingebaut wurden, gilt dann zunächst weiterhin eine Vorgabe von 15 Prozent Anteil erneuerbarer Energien. Allerdings gelten dann voraussichtlich nicht mehr die Vorgaben das EWärmeG sondern die des GEG. Und das sieht bislang keine alternativen Erfüllungsoptionen analog zum EWärmeG vor.
Achtung: Es ist eine sukzessive Erhöhung des Pflichtanteils erneuerbarer Energien vorgesehen: 2035 müssen Sie 30 Prozent nachweisen, 2040 65 Prozent. Ab 2045 sollen dann alle Anlagen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen.
Tipp: Sie sollten nicht allein die Anschaffungskosten bei der Entscheidung für die neue Heizung betrachten, sondern – neben Umweltüberlegungen – auch die Betriebskosten über die gesamte Lebensdauer miteinberechnen. Die sind zwar, wie auch die Energiepreise, von großen Unsicherheiten geprägt, es zeichnet sich jedoch ab, dass vor allem fossile Brennstoffe – unter anderem aufgrund der CO2-Bepreisung – deutlich teurer werden.
Was ist mit Fernwärme?
Mit einem Anschluss an ein Fernwärmenetz erfüllen Sie die Anforderungen des GEG. Für die Umstellung der Fernwärme auf erneuerbare Energien ist die Wärmeversorgung Offenburg verantwortlich.
Wo eine zentrale Wärmeversorgung über Fernwärme möglich ist und wo dezentrale Lösungen sinnvoller sind, wurde im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung Offenburg untersucht. Die Fernwärmeausbaugebiete werden ständig aktualisiert und bregenzen sich auf die Kernstadt. Sowohl die kommunale Wärmeplanung als auch der Masterplan Fernwärme sind einsehbar. In welchen Straßenzügen bereits Fernwärme liegt und welche sich in der Erschließung befinden, ist auf Wärmeversorgung Offenburg (WVO) dargestellt. Achtung:
TIPP: In Offenburg gibt es keinen Anschlusszwang an die Fernwärme – es ist Ihre Entscheidung, ob Sie sich anschließen wollen, oder nicht. Sollten Sie und Ihre Nachbarschaft Interesse an einem Fernwärmeanschluss haben, können Sie sich unverbindlich bei der WVO auf www.waermeversorgung-offenburg.de oder telefonisch 0781 280-78105 informieren.
Welche Pflichten gelten noch im Heizungskeller?
Ungedämmte Warmwasser- und Heizungsleitungen in unbeheizten Räumen sowie deren Armaturen müssen gedämmt werden.
Ausnahme: Sie sind Eigentümer*in eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Sie seit Januar 2002 oder länger selbst bewohnen.
Außerdem gilt: Wohnungseigentümer*innen (-Gemeinschaften) mit Etagenheizungen müssen eine Bestandsaufnahme vornehmen und dann entscheiden, ob eine zentrale Versorgung die bessere Option ist. Hier sieht das GEG Übergangsregelungen vor.
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen: Heizungsanlagen müssen alle 15 Jahre durch eine Fachperson überprüft und optimiert werden. Und: Bei der Heizungserneuerung muss ein hydraulischer Abgleich vorgenommen werden.
Tipp: Geschickte Heimwerker*innen können Heizungs- und Warmwasserrohre leicht selbst dämmen.
Was sonst noch wichtig ist
Damit Ihre Heizung effizient funktioniert, muss das gesamte System optimal eingestellt und aufeinander abgestimmt sein: Wärmeerzeuger, Heizflächen, Thermostatventile, Umwälzpumpen und Regelung. Zur Heizungsoptimierung gehören ein hydraulischer Abgleich mit raumweiser Berechnung der Heizlast, der Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, ggf. der Austausch zu kleiner Heizkörper und die korrekte Einstellung der Heizungsregelung – sie empfiehlt sich für neue und bestehende Anlagen und wird bei Gebäuden mit bis zu fünf Wohneinheiten staatlich gefördert.
Tipp: Ein hydraulischer Abgleich erlaubt es Ihnen, jeden Raum gleichmäßig zu beheizen, und Sie sparen Heizenergie ein.
Mit welcher Förderung kann ich rechnen?
Wenn Sie beim Heizungsaustausch komplett auf erneuerbare Energien umsteigen, können Sie derzeit mit einem Zuschuss von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) rechnen. Diese setzt sich zusammen aus: 30 Prozent Basisförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus bei Stilllegung einer funktionstüchtigen Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle-, oder Nachtspeicherheizung, und 20 Prozent Einkommensbonus, wenn Ihr Haushalts-Jahreseinkommen 40.000 Euro oder weniger beträgt.
Achtung: Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gelten nur für selbstnutzende Eigentümer*innen. Bei einem Fernwärmeanschluss bekommen Sie in Offenburg in der Regel nur die Arbeiten „hinter“ der Übergabestation gefördert. Die Förderung des Hausanschlusses und der Übergabestation läuft über die WVO.
Für die Heizungsoptimierung können Sie bis zu 20 Prozent Förderung erhalten: 15 Prozent Basisförderung und fünf Prozent, wenn sie eine Maßnahme in Ihrem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist. Für Grundwasser-, Sole-, Erdreich-, oder Abwasser-Wärmepumpen sowie für den Einsatz von natürlichen Kältemitteln bei Luft-Wärmepumpen gibt es einen Bonus von fünf Prozent.
An wen wende ich mich bei weiteren Fragen?
Egal, was Sie mit Ihrer Heizung vorhaben, lassen Sie sich im Vorfeld beraten! In Offenburg ist die erste Anlaufstelle die Ortenauer Energieagentur (OEA). Die bietet Ihnen eine unabhängige energetische Ersteinschätzung Ihres Gebäudes und seiner Technik sowie Information zu aktuellen Fördermöglichkeiten an.
Dabei entstehen Ihnen erstmal keine bzw. nur minimale Kosten: Beratungen in den Räumen der OEA oder am Telefon werden komplett vom Ortenaukreis finanziert. Für eine Vor-Ort-Beratung bei Ihnen zuhause zahlen Sie einen Eigenanteil von 30 Euro. Als Angebot der Verbraucherzentralen wird die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finanziert.
Weitere Information: www.ortenauer-energieagentur.de.
Terminvereinbarung: Telefonisch unter 0781 924619-0 oder per E-Mail an info@ortenauer-energieagentur.de